Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfaffenstein“ vom 26. Juni 1997 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 32 vom 7. August 1997)
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:
§ 1 – FESTSETZUNG ALS SCHUTZGEBIET Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Königsstein, Gemarkung Pfaffendorf, im Landkreis Sächsische Schweiz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Pfaffenstein“.
§ 2 – SCHUTZGEGENSTAND
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 39,5 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkarten des Staatlichen Vermessungsamtes Pirna vom 20. Oktober 1994 auf dem Gebiet der Stadt Königsstein, Gemarkung Pfaffendorf, folgende Flurstücke: 402/2 teilweise, 401 teilweise, 27/1 teilweise, 132, 130/1, 127, 126, 125, 124, 123, 122, 121, 120, 115, 114, 113, 112, 111, 110, 109, 108, 107, 104, 102/1, 101, 154, 153, 152, 151, 150, 149, 148, 146, 145, 141, 138, 135, 134, 133, 95a teilweise, 156, 168 teilweise.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. Juni 1997. Sie sind gefertigt als Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10000 und als Flurkarte im Maßstab 1 : 2730. Die Grenzen sind in den Originalkarten rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Grenzeintragung auf der Flurkarte. Werden Flurstücksgrenzen als Schutzgebietsgrenze genutzt, gilt Deckungsgleichheit mit diesen. Führt die Schutzgebietsgrenze durch Flurstücke, so gilt von Grenzstein zu Grenzstein die Fluchtlinie, andernfalls die Linienaußenkante.
§ 3 – SCHUTZZWECK Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Bewahrung der landschaftsprägenden Erscheinung eines Tafelberges als ein naturgeschichtliches und geologisches Denkmal, in dem die besondere Eigenart und hervorragende Schönheit der für Mitteleuropa einzigartigen Erosionsformen kreidezeitlichen Sandsteins sichtbar wird;
2. der Erhalt und die Entwicklung von Biotopen mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der offenen Felsbildungen; der Kiefern – Birken – Eichenwälder (Plateau) und bodensauren Eichen – Buchenwälder(Schuttkegel).
§ 4 – VERBOTE
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege (einschließlich Stiegen, Leitern oder Zugänge zu Kletterfelsen), Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die das Relief, den Boden oder die Fels- , Block- und Geröllbildungen in ihrer Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können
4. Abfälle, Chemikalien oder sonstige Stoffe beziehungsweise Gegenstände zu lagern oder einzubringen;
5. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können beziehungsweise Gewässer verunreinigen können;
6. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- ,Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören
9. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft.
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen:
11. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege, vorhandenen Stiegen, Plätzen, Zugängen zu Klettergipfeln zu betreten, auf diesen zu reiten oder diese zu befahren;
12. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
14. an anderen als an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen oder Kletterwegen zu klettern, an diesen bei nassem oder feuchtem Gestein zu klettern oder dazu künstliche Hilfsmittel zu benutzen;
15. mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben.
§ 5 – ZULÄSSIGE HANDLUNGEN § 4 gilt nicht:
1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung mit den Mitteln und Methoden den kahlschlaglosen, bestands- und bodenschonenden naturnahen Waldbaus, orientiert an den natürlichen Waldgesellschaften;
3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4. für Pflege-, Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden,
5. für behördlich angeordnete oder von der höheren Naturschutzbehörde genehmigte Beschilderungen;
6. für die von der höheren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten touristischen Wege- beziehungsweise Besucherlenkungsmarkierungen;
7. für das Freiübernachten in den beiden Bofen (Trümmerhöhlen) der „Steinernen Scheune“, soweit der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird;
8. für Handlungen, die sich aus den Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 1 Abs.1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) ergeben und im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
9. für von der höheren Naturschutzbehörde angeordnete oder einvernehmlich mit ihr abgestimmte wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Untersuchungen oder Erhebungen, die der Erhaltung und Entwicklung des Schutzgutes dienen.
§ 6 – BEFREIUNGEN Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
§ 7 – ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der jeweils geltenden Fassung errichtet, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege (einschließlich Stiegen, Leitern oder Zugänge zu Kletterfelsen), Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die das Relief, den Boden oder die Fels- ,Block- und Geröllbildungen in ihrer Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle, Chemikalien oder sonstige Stoffe beziehungsweise Gegenstände lagert oder einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können beziehungsweise Gewässer verunreinigen können;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt beschädigt oder zerstört;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- ,Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege, touristisch erschlossenen Stiegen, Plätzen, Zugängen zu Klettergipfeln betritt, auf diesen reitet oder diese befährt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anmacht oder unterhält;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Lärm verursacht der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 an anderen als von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen oder Kletterwegen klettert, an diesen bei nassem oder feuchtem Gestein klettert oder dazu künstliche Hilfsmittel benutzt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen startet, landet oder Modellfluggeräte betreibt,
sofern eine solche Handlung nicht gemäß § 5 dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 6 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 können nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SächsNatSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 8 – INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft Dresden, den 26. Juni 1997 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident