Der Nationalpark ist so zu verwalten und zu entwickeln, dass er vorrangig den Erfordernissen des Naturschutzes dient. Im Rahmen des Schutzzweckes trägt er bei zum Naturerlebnis der Bevölkerung, der naturkundlichen Bildung und der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung. Damit leistet er zugleich einen Beitrag zur Strukturförderung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und zu einer nachhaltigen grenzüberschreitenden Entwicklung mit der Böhmischen Schweiz.
Downloads zu den Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 24 Bundesnaturschutzgesetz
- § 15 Sächsisches Naturschutzgesetz
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (NLPR-VO) vom 23. Oktober 2003 = Nationalpark-Verordnung
- Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfaffenstein“ vom 26. Juni 1997 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Pflege- und Entwicklungsplan für den Nationalpark Sächsische Schweiz/Teil Wegekonzeption
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Pflege- und Entwicklungsplan für den Nationalpark Sächsische Schweiz/Teil Bergsportkonzeption, Abschnitt Klettergipfel und -wege
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Pflege- und Entwicklungsplan für den Nationalpark Sächsische Schweiz/Teil Bergsportkonzeption, Abschnitt Freiübernachtung
- Organigramm Nationalparkverwaltung
- Bergsportkonzeption – Klettergipfel und -wege im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz
- Zugelassene Boofen im Nationalpark
- Merkblatt Film- und Fotoproduktionen in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz
- Hinweise zur Nutzung jedweder Fluggeräte
- Pflege- und Entwicklungsplan Offenland_Nationalparkverwaltung
Nationalparkprogramm inklusive Anlagen (auch als Broschüre erhältlich – siehe Bild links)