Nationalpark-Verordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (NLPR-VO) vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. 15/2003, Seite 663-684)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, sowie § 50 Abs. 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 1 Satz 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424), die durch Verordnung vom 23. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 96) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 – Schutzgebiete


§ 1
Festsetzung als Schutzgebiete
§ 2 Schutzgegenstände

Abschnitt 2 – Bestimmungen für den Nationalpark
 
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Erholung und Bildung
§ 5 Zonierung
§ 6 Verbote
§ 7 Erlaubnisvorbehalte
§ 8 Zulässige Handlungen

Abschnitt 3 – Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet
 
§ 9 Schutzzweck
§ 10 Verbote
§ 11 Erlaubnisvorbehalte
§ 12 Zulässige Handlungen
§ 13 Besondere Vorschriften Abschnitt 4 – Planung und Organisation

Abschnitt 4 – Planung und Organisation
 
§ 14 Planung
§ 15 Entschädigung und Härtefallausgleich
§ 16 Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz
§ 17 Fachliche Beratung
§ 18 Nationalparkgemeinde
 
Abschnitt 5 – Sonstige Bestimmungen
 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Anlagen
 
Anlage 1 Grobbeschreibung der äußeren Grenze der Nationalparkregion und Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion
Anlage 2 Übersichtskarte
Anlage 3 Verzeichnis der Karten
Anlage 4 Lebensräume und Arten des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“
Anlage 5 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Nationalpark
Anlage 6 Charakter des Landschaftsschutzgebietes
Anlage 7 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet
 

Abschnitt 1 – Schutzgebiete

§ 1 – FESTSETZUNG DER SCHUTZGEBIETE

 
(1) Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Nationalpark festgesetzt. Er umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Schandau, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Porschdorf, Kurort Rathen, Sebnitz, Stolpen und Stadt Wehlen. Der Nationalpark führt die Bezeichnung „Nationalpark Sächsische Schweiz“.
 
(2) Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Es umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Dürrröhrsdorf- Dittersbach, Gohrisch, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Pirna, Porschdorf, Kurort Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Sebnitz, Stadt Wehlen und Struppen. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz“.
 
(3) Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet bilden zusammen die „Nationalparkregion Sächsische Schweiz“.
 
§ 2 – SCHUTZGEGENSTÄNDE
 
(1) Der Nationalpark hat eine Größe von rund 9 350 ha. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst rund 28 750 ha.
 
(2) Die äußeren Grenzen der Nationalparkregion und die Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion werden grob in Anlage 1 beschrieben und in Anlage 2 auf einer Karte im Überblick dargestellt.
 
(3) Die Grenzen des Nationalparkes sowie die in § 5 aufgeführten Zonen innerhalb des Nationalparkes und die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den in Anlage 3 benannten Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze der Schutzgebiete ist die Linienaußenkante. Sofern Straßen, Wege oder Bahnlinien die äußere Grenze der Nationalparkregion bilden, liegen diese außerhalb der Schutzgebiete. Die Grenzen der Zonen innerhalb des Nationalparkes verlaufen entlang der Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur. Maßgeblich ist jeweils die Darstellung in der Karte mit dem größten Maßstab.
 
(4) Die in Anlage 3 benannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
 
(5) Die Verordnung mit Karten wird beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Str. 2, Raum 390, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
 
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der obersten Naturschutzbehörde sowie bei der höheren Naturschutzbehörde und im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
 

Abschnitt 2 – Bestimmungen für den Nationalpark

§ 3 – SCHUTZZWECK

 
(1) Der Nationalpark nimmt als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), in der jeweils geltenden Fassung und als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG wichtige Funktionen im Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG wahr. Die Regelungen dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung der Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG, insbesondere für die in Anlage 4 aufgeführten Lebensräume und Arten.
 
(2) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich
 
1. Eigenart, Schönheit und naturräumliche Vielfalt von Ausschnitten des Elbsandsteingebirges einschließlich Übergangslagen mit entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen (Landschaftsschutz),
 
2. ein von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörtes Wirken der Naturprozesse wie Verwitterung, Bodenentwicklung, Wasserhaushalt oder Fließgewässerentwicklung und Dynamik der Lebensgemeinschaften, insbesondere Waldentwicklung in Richtung vollständiger Mosaike der Entwicklungsstadien standortheimischer naturnaher Wälder, auf möglichst großer Fläche nachhaltig zu sichern (Prozessschutz),
 
3. offene Felsbildungen vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen sowie unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 einen günstigen Erhaltungszustand naturnaher Wälder und eingeschlossener oder angrenzender Lebensräume zu bewahren oder zu entwickeln (Biotopschutz),
 
4. unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 die von Natur aus heimischen, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in ihrer genetischen Vielfalt und in ihren natürlichen und naturnahen Lebensräumen zu erhalten oder zu entwickeln, darüber hinaus ursprünglich heimischen Pflanzen- und Tierarten, deren Vorkommen erloschen sind, eine artgerechte Wiederansiedlung zu ermöglichen sowie Störungen von den wildlebenden Pflanzen- und Tierarten fernzuhalten (Artenschutz).
 
(3) Ferner bezweckt der Nationalpark,

1. das Naturerlebnis der Bevölkerung und die naturkundliche Bildung im Sinne von § 4 zu ermöglichen und zu fördern,

2. die Struktur und die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die ungestörte Dynamik der Ökosysteme wissenschaftlich zu beobachten und zu erforschen,

3. landeskundlich besonders wertvolle Flächen und Denkmale wie Felsenburgen, Floßanlagen, Grenz- und Gedenksteine exemplarisch in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten.

(4) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung von Naturgütern wie Holz, Wasser, Steinen und Erden bezweckt.

 
(5) Mit dem Nationalpark Sächsische Schweiz sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz (Národní park České Švýcarsko) abgestimmte, grenzübergreifende Pflege und Entwicklung eines internationalen Schutzgebietes der Management-Kategorie II nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (veröffentlicht in: „Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten – Interpretation und Anwendung der Management- Kategorien für Europa“, Grafenau/ Deutschland, 2000) geschaffen werden.
 
§ 4 – ERHOLUNG UND BILDUNG
 
(1) Der Nationalpark soll auch der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit, insbesondere dem Naturerfahren der Besucher und der naturkundlichen Bildung sowie der Förderung von Verständnis und Unterstützung für den Naturschutz in der Bevölkerung dienen.
 
(2) Der Nationalpark ist der Allgemeinheit zur Erholung und zum Naturerleben zugänglich, soweit dies dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 nicht widerspricht. Den historisch gewachsenen Nutzungen und Interessen der Wanderer, Bergsteiger und des Tourismus ist bei der Anlage und Unterhaltung von Erschließungs-einrichtungen und bei allen Planungen und Maßnahmen für das Schutzgebiet angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtungen sollen zur nationalparkverträglichen Besucherlenkung beitragen.
 
(3) Besucher des Nationalparkes haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ergeben können. Auf die eingeschränkte Verkehrssicherung ist im Vorfeld hinzuweisen. Das Betreten des Nationalparkes erfolgt insofern auf eigene Gefahr.
 
(4) Unter Beachtung des Schutzzweckes gemäß § 3 Abs. 2 soll der Nationalpark insbesondere durch Angebote im Bereich Erholung, Information und naturkundliche Bildung zur Strukturverbesserung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz beitragen.
 
§ 5 – ZONIERUNG
 
(1) Der Nationalpark gliedert sich in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen. Zur Regelung der Erholungsnutzung ist unabhängig davon eine Kernzone ausgewiesen.
 
(2) Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt:

1. Die Naturzone A umfasst insbesondere Wälder, offene Felsbildungen, Gewässer und Offenlandbereiche, in denen der Schutz der Dynamik der Lebensräume und –gemeinschaften grundsätzlich gewährleistet ist. Auf diesen Flächen soll sich Natur weitestgehend ungelenkt und ungenutzt entwickeln können.

2. Die Naturzone B umfasst insbesondere Flächen, die nach Maßgabe der Nationalpark-Planung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 durch gezielte Maßnahmen so entwickelt werden sollen, dass sie überwiegend der ungestörten natürlichen Entwicklung im Sinne von Nummer 1 überlassen werden können.

3. Die Pflegezone umfasst im Nationalpark liegende Kulturlandschafts- und Erholungsbereiche sowie bebaute Grundstücke, die ganzjährig bewohnt oder bewirtschaftet werden. Sie dient auch der Minimierung von Störeinflüssen nach innen und außen. Der Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird in der Pflegezone nicht verfolgt.

(3) Die Kernzone zur Regelung der Erholungsnutzung umfasst Flächen, in denen zum Schutz der Naturausstattung besondere Verhaltensanforderungen für Besucher gelten. Die Kernzone ist im Gelände zu kennzeichnen.

 
§ 6 – VERBOTE
 
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen.
 
(2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 7 erforderlichen Prüfung verboten,

1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86, 186), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen zu ändern,

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen zu ändern,

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien zu beschädigen oder zu entnehmen,

4. Auffüllungen vorzunehmen und Ablagerungen einzubringen,

5. Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet zu lagern oder dorthin zu beseitigen,

6. neue Wasserkraftanlagen zu errichten, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb zu nehmen oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus zu betreiben sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können,

7. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise zu ändern, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufzustellen sowie Waren im Freien anzubieten,

8. Kahlhiebe gemäß § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, durchzuführen,

9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen zu beeinträchtigen,

10. Tiere auszusetzen, wildlebende Tierarten zu füttern, zu beunruhigen oder zu verletzen oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,

11. wildlebende Tierarten zu fangen oder zu töten sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassen,

12. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund zu fliegen, Flugmodelle zu betreiben sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmen,

13. durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur zu stören oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen,

14. außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu nutzen,

15. außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art zu fahren, diese oder Anhänger dort abzustellen, zu reiten, Pferde zu führen oder Fahrrad zu fahren,

16. in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) zu betreten oder außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen,

17. außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege zu verlassen oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen zu lagern oder zu nächtigen,

18. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und –wegen zu klettern,

19. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen,

20. Motorsport zu betreiben oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchzuführen,

21. organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführen,

22. in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchzuführen.

§ 7 – ERLAUBNISVORBEHALTE

 
(1) Im Nationalpark bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,

2. die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Einrichtungen,

3. Forschungsvorhaben im Gelände,

4. das Anbringen, Entfernen oder Verändern von Bild- und Schrifttafeln sowie die Kennzeichnung von Wegen und Objekten,

5. das Aufstellen von Bänken, Sitzgruppen, Papierkörben oder ähnlichen Besuchereinrichtungen,

6. außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen,

7. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern,

8. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste,

9. der Abbruch baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung,

10. in der Pflegezone die Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder die Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsanlagen sowie von Leitungen.

(2) Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 vereinbar erklärt hat. Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden. Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrages bei der höheren Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich diese innerhalb der Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt. Die Frist kann verlängert werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, erforderlich ist.

(5) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend. Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 8 – ZULÄSSIGE HANDLUNGEN

(1) Im Nationalpark gelten die §§ 6 und 7 nicht für:

1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden, des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz oder deren Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist,

2. Maßnahmen der Umweltschutzbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist, nach vorheriger Anzeige bei dem Nationalpark- und Forstamt,

3. die Behandlung des Offenlandes im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Pflegezone sowie für die Bewirtschaftung von Hausgärten,

4. forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a sind,

5. jagdliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c sind,

6. Maßnahmen der fischereilichen Hege, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d sind,

7. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,

8. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,

9. das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen durch Mitarbeiter von Behörden im Rahmen ihrer Dienstaufgaben oder deren Beauftragten sowie durch Sonstige mit Zustimmung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz,

10. das Aufsuchen der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege in der Kernzone zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sind. Das Verbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 22 bleibt unberührt,

11. das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege,

12. das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb der Kernzone im Rahmen des § 30 Abs. 1 SächsNatSchG,

13. eine nach Art und Menge schonende Entnahme von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf; die Verbote nach § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 bleiben unberührt,

14. die Nutzung der Standgewässer Amselsee Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für den traditionellen Bootsverkehr sowie den nach Art und Umfang bisher üblichen Betrieb der Felsenbühne Rathen,

15. das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen,

16. die Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballo-ne, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war,

17. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen,

18. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren,

19. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) §§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen im Sinne von § 22 Abs. 2 SächsWaldG enthalten sind, wenn die oberste Naturschutzbehörde zuvor schriftlich die Vereinbarkeit der Planaussagen mit dem Schutzzweck nach § 3 und den Zielen und Grundsätzen nach §§ 4, 5 sowie Anlage 5 bestätigt hat. §§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, oder nach § 27 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, enthalten sind.

(3) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen im Nationalpark unberührt.

(4) Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Abschnitt 3 – Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet

§ 9 – SCHUTZZWECK

(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Wahrung des in Anlage 6 beschriebenen Schutzgebietscharakters und damit der Erhaltung und Entwicklung des Elbsandsteingebirges einschließlich der in angrenzenden Naturräumen befindlichen Schutzgebietsflächen als Kulturlandschaft und landesweit bedeutsames Erholungsgebiet sowie als Beispiel vorbildlicher Landschaftspfleg.

(2) Bezweckt wird die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der natürlichen und historisch gewachsenen Eigenart, Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes, insbesondere

1. die Erhaltung des natürlichen Geländeprofils in seiner charakteristischen Ausprägung einschließlich der ehemaligen Steinbruchwände und -halden,

2. die Erhaltung und Förderung ungestörter, von technischen Einrichtungen unbeeinträchtigter Sichtbeziehungen innerhalb und zwischen den verschiedenen Landschaftsstockwerken im Quadersandstein sowie von und zu den umgebenden Naturräumen,

3. die weitgehende Beibehaltung einer an den natürlichen Standortgegebenheiten orientierten Nutzungsartenverteilung, der Schutz von Wald und Dauergrünland sowie die Erhaltung der für die Ebenheiten und Randebenheiten typischen Offenlandbereiche,

4. die Erhaltung und Förderung landschaftsbildprägender Bäume, Baumgruppen und -reihen sowie sonstiger Gehölze,

5. die Erhaltung kulturhistorischer Landschaftselemente, einschließlich wertvoller Kultur-, Bau- und Boden- sowie Naturdenkmale und deren Umgebung.

(3) Bezweckt wird weiterhin die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere

1. die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung möglichst großflächiger, unbeeinträchtigter Freiräume,

2. die Erhaltung des Bodens, seiner natürlichen Bodenfunktionen sowie der bodenstabilisierenden Vegetation, vor allem in erosionsgefährdeten Bereichen,

3. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen der Fließgewässer einschließlich ihrer Überschwemmungsgebiete, Quellen, Quellgebiete sowie Artenschutzgründen,

4. die Entwicklung naturnaher, stabiler, funktionsgerechter und Schutz und Pflege von Standgewässern aus Biotop- und leistungsfähiger Wälder,

5. eine nachhaltige Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Förderung oder Wiedereinbringung von Biotopverbundstrukturen,

6. der Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten und deren Lebensgemeinschaften in ihrer natürlich und kulturlandschaftlich bedingten Vielfalt einschließlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung ihrer Lebensräume.

(4) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit. Seine Eignung für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholungsnutzung wird insbesondere durch Erhaltung und stärkere Ausprägung des Ruhecharakters der Landschaft sowie durch die Erschließung der natürlichen und kulturhistorischen Besonderheiten für die Erholungssuchenden gewährleistet.

(5) Das Landschaftsschutzgebiet erfüllt außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark Sächsische Schweiz. Mit dem Landschaftsschutzgebiet werden auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge (Chránená Krajinná Oblast Labské pískovce) abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch- Böhmischen Schweiz als Kulturlandschaft geschaffen.

§ 10 – VERBOTE

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:

1. offene Felsbildungen zu beschädigen, natürliche Geländehohlformen zu verfüllen oder zu begradigen sowie Bodenschätze zu gewinnen, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anzulegen oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder zu eröffnen,

2. Wald umzuwandeln,

3. Dauergrünland in Acker umzuwandeln,

4. Gebäude im Außenbereich zu errichten oder zu erweitern, ausgenommen a) nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, privilegierte Vorhaben, b) nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben, c) Gebäude, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen, d) der Kleingartennutzung dienende Gebäude in Kleingartenanlagen sowie e) Fahrgastunterstände,

5. Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe zu errichten,

6. ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten oder wesentlich zu erweitern,

7. Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,

8. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und –wegen zu klettern,

9. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen,

10. Anlagen in Fließgewässern zu errichten, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändern.

§ 11 – ERLAUBNISVORBEHALTE

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO, mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden,

2. die Neuverlegung oder wesentliche Veränderung von Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken,

3. die Entnahme oder das Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise,

4. das Lagern von Gegenständen, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,

5. die Neuanlage, wesentliche Änderung oder wesentliche Nutzungsänderung von Fahrstraßen und Wirtschaftswegen, Parkplätzen, von Wander- und Radwegen sowie Reitwegen,

6. das Anbringen oder Beseitigen von Wegemarkierungen und von Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken,

7. das Aufstellen von Schutzhütten, die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Sport-, Spiel-, und Grillplätzen,

8. das Aufstellen von Verkaufsständen,

9. das Zelten oder Übernachten in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke,

10. die Errichtung von Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe,

11. die Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Umleiten, Ableiten oder die Entnahme über den Gemeingebrauch hinaus von Oberflächen- oder Grundwasser,

12. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG,

13. Erstaufforstungen, die Anlage von Wildgehegen, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage oder Erweiterung von Gärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise,

14. die Beseitigung von markanten Einzelbäumen, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbeständen, von straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sowie von gewässerbegleitenden Gehölzen,

15. das Anpflanzen gebietsfremder Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten,

16. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe,

17. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht.

(2) Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 12, 14 und 16 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 vereinbar erklärt hat. Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt. Bei der Ausweisung von Reitwegen wird die Erlaubnis nach Absatz 1 durch das Einvernehmen des Nationalpark- und Forstamtes ersetzt.

(3) Im Geltungsbereich von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 14 für die Beseitigung von Bäumen auf bebauten Grundstücken und in Gärten.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 12 – ZULÄSSIGE HANDLUNGEN

Im Landschaftsschutzgebiet gelten die §§ 10 und 11 nicht für:

1. die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,

3. die Errichtung ortsüblicher Zäune für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und der Jagd,

5. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,

6. das Betreiben von Steinbrüchen und den Abbau von Bodenschätzen auf der Grundlage von Bewilligungen, Bergwerkseigentum, alten Gewinnungsrechten und genehmigten Betriebsplänen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung bereits bestanden,

7. die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen in Hausgärten oder Kleingartenanlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Terrassen, befestigte Wege, Pergolen, Schwimmbecken, Teppichstangen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

8. die Errichtung, die Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen auf bestehenden Fest-, Sport- und Kinderspielplätzen, die der zweckentsprechenden Einrichtung und Nutzung dienen, wie vorübergehend aufgestellte Anlagen, Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude,

9. bauliche Änderungen innerhalb von Gebäuden oder an Gebäuden ohne wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes,

10. die Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war,

11. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen,

12. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren,

13. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

§ 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 – BESONDERE VORSCHRIFTEN

Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften im Landschaftsschutzgebiet, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile bleiben unberührt.

 

Abschnitt 4 – Planung und Organisation

§ 14 – PLANUNG

(1) Konzeptionelle Rahmenvorgaben zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet werden

1. für den Nationalpark entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 und den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen im Nationalpark-Programm und

2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend dem Schutzzweck nach § 9 und den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen in einem Rahmenkonzept dargestellt und fortgeschrieben.

(2) Auf der Grundlage des Nationalpark-Programms und des Rahmenkonzeptes für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 und zur Ausformung konkreter Einzelziele und Maßnahmen ist eine Pflege- und Entwicklungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 und 5 SächsNatSchG zu erstellen und fortzuschreiben, die insbesondere folgende Teile enthalten soll:

1. für den Nationalpark entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen

a) Waldpflegemaßnahmen,
b) Offenlandbehandlung,
c) Wildbestandsregulierung,
d) Fließgewässerentwicklung,
e) Nutzungen und Gestattungen,
f) Verkehrslenkung und –beruhigung,
g) Besucherkonzeption,
h) Bergsportkonzeption,
i) Information und naturkundliche Bildung,
j) Forschung und Dokumentation,

2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen

a) Besucherkonzeption,
b) Bergsportkonzeption.

Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß Anlagen 5 und 7 können weitere Pflege- und Entwicklungspläne erstellt und fortgeschrieben werden.

(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 obliegen dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz. Dieses hat den Landkreis Sächsische Schweiz, die betroffenen Kommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Das Rahmenkonzept für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem Landkreis Sächsische Schweiz und den betroffenen Kommunen erstellt und fortgeschrieben. Verbände und Vereine sollen immer dann gehört werden, wenn ihre satzungsmäßigen Zwecke durch die Planungen berührt und sie im Gebiet aktiv sind. Angehört werden sollen ebenfalls die tschechischen Schutzgebietsverwaltungen für den Nationalpark Böhmische Schweiz und das Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge.

(4) Die Besucherkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen insbesondere die gekennzeichneten Wanderwege, Bergpfade und Radrouten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Besuchereinrichtungen wie Wegekennzeichnungen und Aussichtspunkte. Die Besucherkonzeptionen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe gemäß § 17 Abs. 4 erstellt und fortgeschrieben.

(5) Die Bergsportkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen die zur Zulassung vorgesehenen Klettergipfel und -wege sowie die sondermarkierten Zugänge zu Klettergipfeln (Kletterzugänge) und im Nationalpark zusätzlich die Freiübernachtungsstellen. Sie beinhalten auch die naturschutzfachlich begründeten Grundsätze eines weitgehend naturverträglichen Kletterns (Sächsische Kletterregeln) einschließlich der entsprechenden Ausbildung. Die Bergsportkonzeptionen werden im Benehmen mit den vor Ort aktiven Bergsportverbänden erstellt und fortgeschrieben.

(6) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 oder deren Teile bedürfen der Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde. Für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde, für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde und für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Fischereibehörde erteilt. Die so bestätigten Planungen sind im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz für jedermann zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Die Ergebnisse der Planungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. g und h sowie nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b werden in geeigneter Form im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

(7) Die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erstellten und von der obersten Naturschutzbehörde bestätigten Pläne oder Teilpläne im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten fort.

§ 15 – ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEFALLAUSGLEICH

(1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen der Landschaftspflege und des Biotop- undArtenschutzes sowie schutzzweckgerechte forstwirtschaftliche, landwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durch private Nutzungsberechtigte sollen vorrangig auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gemäß § 39 SächsNatSchG, umgesetzt werden.

(2) Entschädigung und Härtefallausgleich werden nach den Maßgaben des § 38 SächsNatSchG sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen(Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), gewährt.

§ 16 – NATIONALPARK- UND FORSTAMT SÄCHSISCHE SCHWEIZ

(1) Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz erfüllt auch Aufgaben einer Nationalparkwacht. Die Mitglieder der Nationalparkwacht werden gemäß § 46 Abs. 5 bis 7 SächsNatSchG in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), zu hauptamtlichen Naturschutzwarten bestellt.

(2) Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz arbeitet eng mit den Verwaltungen für den tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und das tschechische Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge zusammen.

§ 17 – FACHLICHE BERATUNG

(1) Zur Beratung der obersten Naturschutzbehörde über grundsätzliche Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Nationalparkregion wird ein Sachverständigenrat gebildet. Die Berufung der Mitglieder und die Geschäftsführung liegen bei der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Zur Unterstützung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Nationalparkrat gebildet. Der Nationalparkrat wirkt insbesondere mit bei

1. der Erarbeitung und Umsetzung von Planungen und Konzeptionen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz und

2. der Auswahl der jährlichen Maßnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz zur Entwicklung der Nationalparkregion.

Der Nationalparkrat kann weitere Planungen und Maßnahmen in der Nationalparkregion anregen, Empfehlungen zur schutzzweckgerechten Entwicklung des Gebietes aussprechen sowie sich über fachliche Stellungnahmen des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz unterrichten lassen und dazu Stellung nehmen.

(3) Dem Nationalparkrat gemäß Absatz 2 gehören je ein Vertreter des Landkreises Sächsische Schweiz und der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden an, soweit sie auf eine Mitarbeit im Nationalparkrat nicht verzichten. Der Nationalparkrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäftsführung des Nationalparkrates kann dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz übertragen werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.

(4) Zur Abstimmung von Angelegenheiten, welche die Planungen nach § 14 Abs. 4 sowie deren Umsetzung betreffen, wird eine ständige Arbeitsgruppe gebildet. Der Arbeitsgruppe gehören je ein von der jeweiligen Interessengruppe legitimierter Vertreter der in der Nationalparkregion gelegenen Städte und Gemeinden, der Forstbehörden und der Naturschutzfachbehörde sowie der vor Ort aktiven Wander- und Bergsportverbände, der anerkannten Naturschutzverbände und der Tourismusvereine an. Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufnahme weiterer Mitglieder vorsehen kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutz- und Forstbehörde.

§ 18 – NATIONALPARKGEMEINDE

(1) Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1, die sich den Zielen und Grundsätzen des Nationalparkes durch schriftliche Vereinbarung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz verpflichten, können nach Aner-kennung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde die nichtamtliche Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.

(2) Angebote des Nationalparkes gemäß § 4 Abs. 4 sollen vorrangig in den Nationalparkgemeinden wirksam werden.

(3) Die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ kann aberkannt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr nicht erfüllt wurden.

Abschnitt 5 – Sonstige Bestimmungen

§ 19 – ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 6 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen ändert,

2. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen verlegt sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen ändert,

3. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien beschädigt oder entnimmt,

4. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt und Ablagerungen einbringt,

5. § 6 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet lagert oder dorthin beseitigt,

6. § 6 Abs. 2 Nr. 6 neue Wasserkraftanlagen errichtet, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb nimmt oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus betreibt sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können,

7. § 6 Abs. 2 Nr. 7 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise ändert, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufstellt sowie Waren im Freien anbietet,

8. § 6 Abs. 2 Nr. 8 Kahlhiebe gemäß § 19 SächsWaldG durchführt,

9. § 6 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen beeinträchtigt,

10. § 6 Abs. 2 Nr. 10 Tiere aussetzt, wildlebende Tierarten füttert, beunruhigt oder verletzt oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört,

11. § 6 Abs. 2 Nr. 11 wildlebende Tierarten fängt oder tötet sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen lässt,

12. § 6 Abs. 2 Nr. 12 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund fliegt, Flugmodelle betreibt sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vornimmt,

13. § 6 Abs. 2 Nr. 13 durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur stört oder den Naturgenuss beeinträchtigt,

14. § 6 Abs. 2 Nr. 14 außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzündet oder unterhält oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, nutzt,

15. § 6 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art fährt, diese oder Anhänger dort abstellt, reitet, Pferde führt oder Fahrrad fährt,

16. § 6 Abs. 2 Nr. 16 in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) betritt oder außerhalb von Gebäuden lagert oder nächtigt,

17. § 6 Abs. 2 Nr. 17 außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege verlässt oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen lagert oder nächtigt,

18. § 6 Abs. 2 Nr. 18 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und –wegen klettert,

19. § 6 Abs. 2 Nr. 19 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt, und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt,

20. § 6 Abs. 2 Nr. 20 Motorsport betreibt oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchführt,

21. § 6 Abs. 2 Nr. 21 organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchführt,

22. § 6 Abs. 2 Nr. 22 in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Nationalpark ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 7 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durchführt, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,

2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 jagdliche Einrichtungen errichtet oder erweitert,

3. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Forschungsvorhaben im Gelände durchführt,

4. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Bild- und Schrifttafeln anbringt, entfernt oder verändert sowie Wege und Objekte kennzeichnet,

5. § 7 Abs. 1 Nr. 5 Bänke, Sitzgruppen, Papierkörbe oder ähnliche Besuchereinrichtungen aufstellt,

6. § 7 Abs. 1 Nr. 6 außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt,

7. § 7 Abs. 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern durchführt,

8. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchführt,

9. § 7 Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung, abbricht,

10. § 7 Abs. 1 Nr. 10 in der Pflegezone bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsanlagen sowie Leitungen verändert.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die entgegen § 10 Abs. 1 den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 10 Abs. 2 Nr. 1 offene Felsbildungen beschädigt, natürliche Geländehohlformen verfüllt oder begradigt sowie Bodenschätze gewinnt, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anlegt oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder eröffnet,

2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Wald umwandelt,

3. § 10 Abs. 2 Nr. 3 Dauergrünland in Acker umwandelt,

4. § 10 Abs. 2 Nr. 4 andere Gebäude als

a) nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben,

b) nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben,

c) solche, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen,

d) in Kleingartenanlagen der Kleingartennutzung dienende sowie

e) Fahrgastunterstände,

im Außenbereich errichtet oder erweitert,

5. § 10 Abs. 2 Nr. 5 Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe errichtet,

6. § 10 Abs. 2 Nr. 6 ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten errichtet oder wesentlich erweitert,

7. § 10 Abs. 2 Nr. 7 Motorgeländesport oder Motorrennsport durchführt sowie mit Luftfahrzeugen startet oder landet,

8. § 10 Abs. 2 Nr. 8 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und –wegen klettert,

9. § 10 Abs. 2 Nr. 9 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt,

10. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Anlagen in Fließgewässern errichtet, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändert.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 11 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO, mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, errichtet oder wesentlich verändert sowie baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen von Gebäuden vornimmt,

2. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken neu verlegt oder wesentlich verändert,

3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Gegenstände lagert, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,

5. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrstraßen und Wirtschaftswege, Parkplätze, Wander- und Radwege sowie Reitwege neu anlegt, wesentlich ändert oder deren Nutzung wesentlich ändert,

6. § 11 Abs. 1 Nr. 6 Wegemarkierungen und Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anbringt oder beseitigt,

7. § 11 Abs. 1 Nr. 7 Schutzhütten aufstellt, Sport-, Spiel-, und Grillplätzen errichtet oder wesentlich verändert,

8. § 11 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt,

9. § 11 Abs. 1 Nr. 9 zeltet oder in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke übernachtet,

10. § 11 Abs. 1 Nr. 10 Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe errichtet,

11. § 11 Abs. 1 Nr. 11 fließende oder stehende Gewässer einschließlich deren Ufer anlegt, beseitigt oder verändert sowie Oberflächen- oder Grundwasser umleitet, ableitet oder über den Gemeingebrauch hinaus entnimmt,

12. § 11 Abs. 1 Nr. 12 Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG anbringt oder aufstellt,

13. § 11 Abs. 1 Nr. 13 Erstaufforstungen durchführt, Wildgehege, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt, Gärten anlegt oder erweitert oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich verändert,

14. § 11 Abs. 1 Nr. 14 markante Einzelbäume, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbestände, straßen- und wegbegleitende Baumreihen sowie gewässerbegleitende Gehölze beseitigt,

15. § 11 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten anpflanzt,

16. § 11 Abs. 1 Nr. 16 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe durchführt,

17. § 11 Abs. 1 Nr. 17 Kraftfahrzeuge außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze fährt oder abstellt, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Befreiung nach § 53 SächsNatSchG oder mit einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 11 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

§ 20 – IN-KRAFT-TRETEN UND AUßER-KRAFT-TRETEN

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Folgende gemäß Nummer 14 Buchst. a der Anlage zu § 2 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) fortgeltende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1. die Verordnung des Ministerrates der DDR über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl., SDr. Nr. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 14. September 1999 (SächsGVBl. S. 537),

2. der Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 (BLSG) vom 17. August 1956 über die Erklärung der Sächsischen Schweiz als Landschaftsschutzgebiet (Amtliche Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nr. 201 vom 29. August 1956),

3. der Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 92-14/74 vom 04. Juli 1974 über die Erklärung der Elbhänge und Schönfelder Hochland als Landschaftsschutzgebiet für das Gebiet der Gemeinde Lohmen (Mitt. Staatsorgane Nr. 4/74).

Dresden, den 23. Oktober 2003

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft

Steffen Flath

zum Download: Nationalpark-Verordnung

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