Zeitlich befristete Gipfelsperrungen
Aktuelle Gipfelsperrungen
Von den 1135 zugelassenen Gipfeln in der Sächsischen Schweiz bestehen an 30 Gipfeln (Stand: 2025) jährliche temporäre Sperrungen zum Schutz der Bruten störungsempfindlicher Vogelarten. Weitere flexible Sperrungen können in Abhängigkeit vom Brutgeschehen hinzukommen. Diese Sperrungen werden in Rücksprache mit den Bergsportverbänden festgelegt und bekanntgegeben. Die längsten Sperrungen bestehen von Mitte Januar bis Mitte August (dies betrifft 8 der jährlich gesperrten Gipfel). Außerhalb dieses Zeitraums dürfen auch diese Gipfel begangen werden. Der Großteil der Gipfelsperrungen beginnt Mitte Februar.

Das Prinzip der Horstschutzzonen

Felsen und Felslandschaften gehören zu den empfindlichen Lebensräumen und beherbergen viele seltene oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Während das Klettern im Laufe der Zeit zum Breitensport wurde, bleibt das nutzbare Felspotenzial begrenzt. Die wachsende Zahl an Kletterern führt daher zu einer hohen Nutzungsintensität, die nachhaltige Beeinträchtigungen und Störungen verursachen kann. Besonders mangelndes Wissen und fehlende Sensibilisierung für naturschutzfachliche Aspekte spielen hierbei eine Rolle. Zu den Folgen zählen Trittschäden an Pflanzen, Bodenerosion im Zugangsbereich, am Felsfuß und auf den Felsriffen sowie Schäden am Gestein selbst. Zudem können im Fels und in Felsenbereichen brütende Vogelarten wie Uhu, Schwarzstorch und Wanderfalke durch Störungen erheblich beeinträchtigt werden – unter ungünstigen Bedingungen kann bereits eine einzige Störung dazu führen, dass sie ihren Brutplatz aufgeben. Um diese sensiblen Lebensräume zu schützen, gibt es daher saisonale Sperrungen an bestimmten Klettergipfeln.
Nach dem sächsischen Naturschutzgesetz können zum Schutz wildlebender Tierarten zeitlich befristete Schutzmaßnahmen festlegt werden. Für den Schutz der Wohnstätten gefährdeter oder streng geschützter Wirbeltierarten kann auch deren Umgebung bis zu einem Radius von 500 Metern einbezogen werden, um Beunruhigungen und Störungen zu vermeiden.
Bei einem besetzten Wanderfalkenbrutplatz am Siegfried in den Affensteinen wäre der äußere Radius wie im Bild eingezeichnet.
Tatsächlich wird aber in der Sächsischen Schweiz eine oftmals viel kleinere Horstschutzzone ausgewiesen – sie entspricht dem unbedingt erforderlichen Toleranzbereich, den die Wanderfalken für eine ungestörte Brut und Aufzucht ihres Nachwuchses benötigen.
So müssen im Beispiel Siegfried nicht 18, sondern lediglich ein Klettergipfel für etwa drei Monate gesperrt werden.

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