Unsere Ranger

Die Aufgaben unserer Schutzgebietswacht
Hoheitliche Tätigkeiten, Besucherlenkung und Besucherinformation

Unsere Ranger sind für die Bewohner und Besucher der Region die wichtigsten Ansprechpartner im Gelände. Ihre Hauptaufgabe ist es, Besucher zu informieren und bei Bedarf für naturverträgliches Verhalten zu sorgen. Sie achten bei Gebietskontrollen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z. B. Feuervebot, Wegegebot, Freiübernachtungsverbot). Ihre Arbeit soll das Naturerleben für die Besucher und den hohen Schutzstatus in Einklang bringen.
Schutzgebietsbetreuung

Unsere Ranger sorgen für Pflege und Instandhaltung der Besuchereinrichtungen in der Nationalparkregion – Schilder, Geländer, Stiegen, Rastplätze und vieles mehr – und halten die Wanderwege frei.
Natur- und Artenschutz

Unsere Ranger unterstützen die vielfältigen Artenschutzprojekte der Nationalpark-und Forstverwaltung, zum Beispiel im Horstschutz, Amphibienschutz und Ameisenschutz.
Umweltmonitoring

Unsere Ranger beobachten die natürlichen Vorgänge, erfassen Daten für die verschiedenen Monitoringprojekte in der Nationalparkregion und betreuen ökologische Dauerbeobachtungsstationen.
Umweltbildung

Unsere Ranger sind als Unterstützung für die Öffentlichkeitsarbeit und Jugendbildung in der Nationalparkregion an den jährlichen Waldjugendspielen beteiligt und führen in jeder Schulwoche Junior-Ranger-Programme durch. Außerdem bieten unsere Ranger geführte Wanderungen zu verschiedenen Themen an.
Waldbrandprävention

Unsere Ranger überwachen die Einhaltung der Brandschutzvorschriften (z. B. Rauchverbot, Lagerfeuerverbot) und unterstützen die Feuerwehren im Brandfall.
Nationalparkwacht oder Naturwacht?
Es gibt insgesamt fünf Arbeitsgruppen der Wacht: vier im Nationalpark – die Nationalparkwacht – und eine im Landschaftsschutzgebiet auf der linken Elbseite – die Naturwacht. Ihre Aufgaben unterscheiden sich kaum: Im Nationalpark sind die Ranger auch für die Ausschilderung von Rad- und Wanderwegen zuständig, im Landschaftsschutzgebiet übernehmen die Kommunen diese Aufgabe. Alle Ranger der Nationalpark- und Naturwacht haben als berufene Naturschutzwarte nach § 43 Abs. 7 SächsNatSchG die gleichen hoheitlichen Befugnisse und sind meist geprüfte Natur- und Landschaftspfleger.