
Oberverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Verordnung über die Nationalparkregion
Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes:
Die Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 ist ganz überwiegend rechtmäßig. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 28. August 2025 entschieden.
Die Nationalparkregion Sächsische Schweiz setzt sich aus dem rechts der Elbe gelegenen Nationalpark Sächsische Schweiz und einem Landschaftsschutzgebiet, das sich beidseits der Elbe befindet, zusammen. Das Landschaftsschutzgebiet umschließt dabei den Nationalpark. Die Antragstellerin, die Gemeinde Lohmen, hat sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die gesamte Verordnung gewandt. Ihr Gemeindegebiet ist sowohl vom Nationalpark als auch vom Landschaftsschutzgebiet betroffen. Sie sieht ihre gemeindliche Planungshoheit, vor allem in Bezug auf das Basteigelände, verletzt. Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Verordnung aus einer Vielzahl von formellen und materiellen Gründen rechtswidrig.
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist dem für die wesentlichen Teile der Verordnung nicht gefolgt und hat den Antrag überwiegend abgelehnt. Erfolg hatte der Antrag im Hinblick auf die Ausweisung des Nationalparks als sog. Natura 2000-Gebiet und hinsichtlich der Einbeziehung des Geländes der Wismut-Niederlassung Königstein in das Landschaftsschutzgebiet. Außerdem war die Abgrenzung des Gebiets in Bezug auf verschiedene Flurstücke zu unbestimmt, der Senat hat die Einbeziehung einzelner Flurstücke in das Schutzgebiet für unwirksam erklärt. Schließlich sind nach Auffassung Gerichts wegen vorrangigen Bundesrechts Verbotstatbestände unwirksam, die sich auf die Regelung des Luftverkehrs über der Nationalparkregion beziehen.
Im Übrigen ist die Verordnung über die Nationalparkregion aber nicht zu beanstanden. Der Nationalpark und das Landschaftsschutzgebiet erfüllen alle Anforderungen, die im Jahr 2003 an die Ausweisung solcher Schutzgebiete gestellt wurden. Das gilt auch für die von der Antragstellerin beanstandete Einbeziehung des Basteigeländes.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen. Sobald diese den Beteiligten zugestellt wurden, wird es eine weitere Medieninformation geben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen steht den Beteiligten nach Vorliegen des schriftlichen Urteils die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
SächsOVG, Urteil vom 28. August 2025 - 4 C 38/23 -