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Organisierte Veranstaltungen

in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Wer eine organisierte Veranstaltung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz plant, muss sowohl die naturschutzrechtlichen als auch die privatrechtlichen Bestimmungen beachten (Sächsisches Waldgesetz [SächsWaldG] und Nationalparkregionsverordnung [NLPR-VO]).

Da der Nationalpark und das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz besonderen Schutzstatus genießen, spielen auch naturschutzrechtliche Belange eine zentrale Rolle. Entsprechende Regelungen sind in der Nationalparkregions-Verordnung (NLPR-VO) festgeschrieben. Unabhängig vom Eigentümer (Land, Kommune, Kirche, privat usw.) werden hier die durch die Veranstaltung zu erwartenden Einflüsse auf die geschützten Natur- und Landschaftsbestandteile (z.B. anhand von Teilnehmerzahl, Streckenführung, Jahreszeit) beurteilt und dementsprechend die Veranstaltung genehmigt oder abgelehnt.

Ein Großteil der Nationalparkregion ist Landeswald im Besitz des Staatsbetriebs Sachsenforst, also im Eigentum des Landes Sachsen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen (siehe unten) muss daher der Staatsbetrieb Sachsenforst als Waldeigentümer informiert und um Erlaubnis gebeten werden (privatrechtlich). Diese Erlaubnispflicht ist unabhängig vom Schutzstatus des jeweiligen im Rahmen einer Veranstaltung genutzten Waldstücks erforderlich – allein der Eigentümer entscheidet (im Privatwald ist dies der jeweilige private Waldbesitzer).

I. Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen (NLPR-VO)

Verbote und Erlaubnisvorbehalte im Nationalpark

Nach § 6 der NLPR-VO sind im Nationalpark „[…] alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen“. Daher sind u.a. folgende Handlungen in Bezug auf organisierte Veranstaltungen ordnungswidrig, also verboten:

  • „Motorsport zu betreiben oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchzuführen,
  • organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführen,
  • in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchzuführen“.

Nach § 7 der NLPR-VO bedürfen bestimmte Handlungen im Nationalpark „[…] der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde“. Dazu gehören u.a.:

  • „außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen,
  • organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern“

 

Verbote und Erlaubnisvorbehalte im Landschaftsschutzgebiet

Nach § 10 der NLPR-VO sind im Landschaftsschutzgebiet „[…] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen“. Daher sind u.a. folgende Handlungen verboten:

  • „Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen“

Nach § 11 der NLPR-VO bedürfen bestimmte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet „[…] der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde“. Dazu gehören u.a.:

  • „das Anbringen oder Beseitigen von Wegemarkierungen und von Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken,
  • organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe“

Im Gegensatz zu organisierten Veranstaltungen während der Nachtzeit können organisierte Veranstaltungen am Tage der Erholung sowie der Natur- und Umweltbildung dienen, ohne dass der vorrangige Schutzzweck gefährdet wird. Eine entsprechende Prüfung erfolgt im Rahmen des Erlaubnisvorbehalts. Führungen und Wanderungen auf gekennzeichneten Wanderwegen oder öffentlichen Straßen mit voraussichtlich bis zu 60 Teilnehmern (Kapazität Reisebus) fallen naturschutzrechtlich nicht unter den Erlaubnisvorbehalt.

 

Als „Organisierte Veranstaltungen“ im Sinne der NLPR-VO gelten:

  • alle nach einem bestimmten Plan von natürlichen oder juristischen Personen (= Organisatoren) vorbereiteten Unternehmungen (planmäßige Vorbereitung),
  • über deren Inhalt, Ort und Zeitpunkt die Allgemeinheit oder zumindest ein größerer Personenkreis in Kenntnis gesetzt wird (Information der Öffentlichkeit),
  • an der alle Interessenten, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in Organisationen (z. B. Verband, Verein, Partei) oder Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen, teilnehmen können (offen für jedermann),
  • die in der Regel unter Leitung/Aufsicht der Organisatoren oder deren Beauftragten sachkundig durchgeführt werden (Betreuung vor Ort).

Für eine erste Orientierung haben wir interessierten Veranstaltern eine Übersicht zu den naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erstellt. Davon unabhängig sind die privatrechtlichen Vorgaben.

II. Privatrechtliche Rahmenbedingungen (nach SächsWaldG)

Betretensrecht und erlaubnispflichtige Nutzung 


Freies Betretensrecht

Im Wald gilt ein allgemeines Betretensrecht, das jedem Individuum, unabhängig vom Waldbesitzer, ermöglicht, die Natur zu genießen und sich zu erholen. Ob allein oder in der Gruppe – der freie Naturgenuss im Wald ist Bestandteil des Betretensrechtes (§ 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen [SächsWaldG]).


Hinweise zum Betreten des Waldes in Schutzgebieten

Wälder, die durch den Erlass von Verordnungen geschützt sind, besitzen einen Sonderstatus. Diese Wälder, meist Naturschutzgebiete und Nationalparks, haben eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Aus diesem Grund ist das Betreten des Waldes eingeschränkt möglich. Dazu gehört unter anderem, dass die ausgewiesenen Wege nicht verlassen werden dürfen, dass Hunde an der Leine zu führen sind und dass Pflanzen nicht entnommen werden dürfen.


Hinweise zum Betreten des Waldes bei organisierten Veranstaltungen

Um organisierte Veranstaltungen (z. B. geführte Wanderungen, Klettertouren etc.)  ungestört und vor allem risikofrei durchführen und erleben zu können, sollten Sie einige Regelungen aus dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen berücksichtigen. So sind Spaß und Erholung garantiert, die Umwelt nimmt – ebenso wie die Waldfunktionen und die forstbetrieblichen Einrichtungen – keinen Schaden und notwendige Forstarbeiten können ohne Störungen durchgeführt werden.


Erlaubnispflicht – Gestattungsvertrag

Bestimmte Vorhaben Dritter im Wald, z. B. Veranstaltungen mit organisiertem, gewerblichem bzw. kommerziellem Charakter oder bei denen es aufgrund ihrer Teilnehmergröße oder Streckenführung zu Konflikten mit Waldfunktionen bzw. anderen Waldnutzern kommen kann, bedürfen nach den Bestimmungen des Sächsischen Waldgesetzes einer Erlaubnis des Waldbesitzers. Der Waldbesitzer darf diese Erlaubnis nur erteilen, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Im Staatswald erfolgt die Koordination und Abstimmung der Aktivitäten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst insbesondere mit dem Ziel, die multifunktionalen und besonderen Eigenschaften der betroffenen Flächen nachhaltig zu gewährleisten und eine rechtssichere, naturverträgliche, konfliktarme Durchführung der Veranstaltungen zu unterstützen. Die Erlaubnis für organisierte Veranstaltungen im Staatswald erfolgt in Form eines Gestattungsvertrags mit Sachsenforst.

 

Erlaubnispflichtige Nutzung

Die Merkmale einer organisierten Veranstaltung im Wald (erlaubnispflichtig entsprechend § 11 Abs. 4 SächsWaldG) sind:

  • Einnahme von Start- und Teilnahmegeldern oder Zuschauerentgelten
  • Verkauf von veranstaltungskonkreten Werbeleistungen (Sponsoring)
  • Beantragung von Fördergeldern
  • Aufforderung der Allgemeinheit (d. h. unbestimmter Personenkreis) zur Teilnahme an der Veranstaltung durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung, Plakatierung etc.
  • kommerzieller oder gewerblicher Charakter
  • mögliche Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen (z. B. Nutz- und Schutzfunktion) durch den geplanten Umfang der Veranstaltung oder der Nutzungsart und eine daraus resultierende Notwendigkeit zur Abstimmung mit dem Waldbesitzer (Gewährleistung von § 11 Abs. 2 SächsWaldG)
  • Trainingseinheiten, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotentials (für andere Waldbesucher), möglicher Schäden (z. B. an Wegen) oder Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (Brutstätten) eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer erfordern.


Erlaubnisfreie Nutzung

Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:

  • gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne dass eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z. B. spielende Kinder, sportliche Betätigung einzelner voneinander unabhängiger Personen, Lauftreffs und Waldläufe, Fuß- und Radwanderungen und Treffen oder Ausflüge von Gruppen, Vereinen, Schulklassen).

Weitere Informationen zum Thema „Organisierte Veranstaltungen im Landeswald“ (inkl. Übersichtskarten der Waldbesitzarten sowie Kontaktdaten) finden Sie auf der Website des Staatsbetriebs Sachsenforst. Einen Flyer mit den oben genannten Informationen können Sie sich hier als PDF herunterladen. Um die Erlaubnis für eine geplante organisierte Veranstaltung in der Nationalparkregion (und jedem anderen Landeswald Sachsens) zu beantragen, verwenden Sie bitte dieses Antragsformular.

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Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“

Mit dem Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“ bietet Sachsenforst interessierten und geeigneten Anbietern organisierter Naturveranstaltungen die Möglichkeit einer langfristigen Zusammenarbeit und eines vereinfachten Genehmigungsverfahren im Staatswald. Durch eine gemeinsame Abstimmung über Gefahrenbereiche und –situationen sowie über Besonderheiten der Naturveranstaltungen gewährleisten die Teilnehmenden am Lizenzprogramm ein hohes Maß an Sicherheit für ihre Gäste und damit eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit ihrer touristischen Angebote. Dazu erfüllen sie die Kriterien als Partner im Lizenzprogramm „Naturveranstaltungen Sachsenforst“ und entrichten einen angebotsbasierten jährlichen Lizenzbeitrag (abhängig von der Anzahl der benötigten Lizenzkarten, der Anzahl an Veranstaltungen im Jahr sowie der Anzahl an genutzten Forstrevieren).

Wenn Sie Interesse am Lizenzprogramm haben, schicken Sie uns bitte dieses Infoblatt inkl. Bewerbungsformular ausgefüllt per Mail oder Post zu. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können Sie hier einsehen.

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Wir unterstützen Sie!

Planen Sie eine organisierte Veranstaltung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz? Wir unterstützen Sie gerne mit wichtigen Informationen zur Beantragung einer Nutzererlaubnis und erleichtern Ihnen so die Vorbereitung Ihrer Veranstaltung. Bitte informieren Sie sich vorab über geltende Regelungen, die den Wald und Naturschutz betreffen (siehe oben), und kontaktieren Sie uns bereits zu Beginn der Planungsphase, damit alle notwendigen rechtlichen Grundlagen für Ihre Veranstaltung rechtzeitig geschaffen werden können.


Ihre Ansprechpartner in der Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische Schweiz:

Anna Maren Thalia Stave
SB Besuchermanagement
Tel.: 035022 / 900-632
AnnaMarenThalia.Stave@smekul.sachsen.de

Maren Pussak
Leitung Fachbereich 3
Tel.: 035022 / 900-637
maren.pussak@smekul.sachsen.de

Unterstützen Sie uns dabei, unsere Wälder und Natur zu bewahren – damit sie für alle dauerhaft erlebbar und attraktiv bleiben!